kontakt.jpg Foto: A. Zelck / DRKS

Erläuterungen zur Stimmabgabe

Grundlagen aus der Wahlordnung

Grundlage für die Wahldurchführung ist die Wahlordnung des BRK. Zunächst sollen hier die wichtigsten Grundlagen aus § 7 dargestellt werden. Anschließend wird erläutert, wie wir dies bei der Neuwahl 2021 umsetzen.

  • Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind. Jeder Wahlberechtigte hat für ein zu besetzendes Wahlamt nur eine Stimme (§ 7 Abs. 1). Dies bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte eine Stimme für die Wahl des Vorsitzenden hat, jedoch sieben Stimmen für die Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses. Diese Stimmen können jedoch nicht gehäuft werden.
     
  • Die Stimmabgabe in geheimer Wahl erfolgt mit Stimmzettel, auf dem der Wähler den von ihm Gewählten kenntlich macht. [...] Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, so kann gültig auch mit Ja oder Nein abgestimmt werden (§ 7 Abs. 2)
     
  • Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, nicht innerhalb des Abstimmungszeitraumes abgegeben werden oder mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig (§7 Abs. 3)
     
  • Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben werden und dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von anderen im gleichen Wahlgang abgegebenen Stimmzetteln unterscheidet. [...] Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den Stimmzettel [...] ungültig. (§ 7 Abs. 4)

Umsetzung 2021

Beim Besuch des Wahllokals erhalten Sie nach der Anmeldung einen DIN A 3 - Stimmzettel ausgehändigt, auf dem alle notwendigen Stimmabgaben des Tages vorgenommen werden. Für jedes Wahlamt / jede Wahlamtgruppe ist ein eigenes Feld abgebildet. Jedes Feld benennt das jeweilige Wahlamt, die Anzahl der Stimmen und die Namen der Kandidaten. Je nach Anzahl der Wahlämter, Stimmen und Kandidaten sehen die Felder etwas unterschiedlich aus.

Im Folgenden wird dargestellt, was Sie neben den o.g. allgemeinen Grundsätzen beim Ausfüllen der Felder beachten müssen.


Ein Wahlamt - Ein Kandidat

Steht für ein einzelnes Wahlamt nur ein einzelner Kandidat zur Verfügung, erfolgt die Abstimmung über eine Ja / Nein - Frage:

In diesem Fall hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme und kann den vorgeschlagenen Kandidaten aktiv wählen (Ja-Stimme) oder aktiv ablehnen (Nein-Stimme). Wird weder Ja noch Nein angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig und reduziert die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Der vorgeschlagene Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.


Ein Wahlamt - Mehrere Kandidaten

Kandidieren mehrere Bewerber um ein Wahlamt, sieht das Wahlfeld wie folgt aus:

Auch in diesem Fall hat das wahlberechtigte Mitglied eine Stimme, muss sich aber aktiv für einen der vorgeschlagenen Kandidaten entscheiden. Eines der Auswahlfelder ist anzukreuzen oder anderweitig kenntlich zu machen.

Werden beide Kandidaten angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig. Gleiches gilt, wenn keiner der Vorschläge angekreuzt wird. Die Stimmabgabe fließt dann nicht mehr in die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ein.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.


Mehrere Wahlämter - Mehrere Kandidaten

Stehen mehrere Positionen zur Wahl (z.B. Haushaltsausschuss oder die Wahl der Delegierten), sieht das Wahlfeld folgendermaßen aus:

In diesem Fall hat das Mitglied mehrere Stimmen. Einem einzelnen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme gegeben werden. Es ist nicht möglich mehrere Stimmen für einen Kandidaten abzugeben.

Wird keiner der Vorschläge ausgewählt, ist die Stimmabgabe wieder ungültig. Gleiches gilt, wenn zu viele Stimmen abgegeben werden.