Grundlage für die Wahldurchführung ist die Wahlordnung des BRK. Zunächst sollen hier die wichtigsten Grundlagen aus § 7 dargestellt werden. Anschließend wird erläutert, wie wir dies bei der Neuwahl 2021 umsetzen.
- Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind. Jeder Wahlberechtigte hat für ein zu besetzendes Wahlamt nur eine Stimme (§ 7 Abs. 1). Dies bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte eine Stimme für die Wahl des Vorsitzenden hat, jedoch sieben Stimmen für die Wahl der Mitglieder des Haushaltsausschusses. Diese Stimmen können jedoch nicht gehäuft werden.
- Die Stimmabgabe in geheimer Wahl erfolgt mit Stimmzettel, auf dem der Wähler den von ihm Gewählten kenntlich macht. [...] Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, so kann gültig auch mit Ja oder Nein abgestimmt werden (§ 7 Abs. 2)
- Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, nicht innerhalb des Abstimmungszeitraumes abgegeben werden oder mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig (§7 Abs. 3)
- Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben werden und dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von anderen im gleichen Wahlgang abgegebenen Stimmzetteln unterscheidet. [...] Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den Stimmzettel [...] ungültig. (§ 7 Abs. 4)