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Kurs für die Ausbildung als Sanitäter

 

In diesem Kurs bekommen Sie eine Ausbildung als Sanitäter.

Es ist ein besonderer Kurs.

Sie müssen dafür schon Kenntnisse in Erste Hilfe haben.

In diesem Kurs lernen Sie noch mehr über Not-Fall-Situationen.

Und Sie verbessern Ihre Kenntnisse in Erste Hilfe.

Die Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung - eine rechtsfähige Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung

Die Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung. Sie hat keine Mitglieder. Verwaltet wird sie vom Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat berät den Vorstand. Eine Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft, in welchem der BRK Kreisverband Regensburg als Stifter Zweck, Name, Sitz und Organisation in einer Satzung bestimmt. Mit der Vermögensübertragung auf die Stiftung und der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht (im Fall der Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung ist dies die Regierung der Oberpfalz) entsteht die Stiftung. Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Zwecke nur die Erträge (Zinsen, Dividenden, etc.) ihres unantastbaren Stiftungsvermögens. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt den Regelungen der §§ 80 ff BGB und der Kontrolle der staatlichen Stiftungsaufsicht. Eine rechtsfähige Stiftung kann nicht-rechtsfähige Stiftungen verwalten. 

Die nichtrechtsfähige Stiftung

Die nichtrechtsfähige Stiftung wird auch als unselbständige oder treuhänderische Stiftung bezeichnet. Genauso wie bei der rechtsfähigen Stiftung stellt der Stifter - zur Erreichung eines von ihm gewählten Zweckes - ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung besitzt sie keine Rechtspersönlichkeit. Zu ihrer Errichtung bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (in der Regel ein Treuhandvertrag) zwischen dem Stifter und dem vorgesehenen Träger der Stiftung und der Übertragung des gestifteten Vermögens auf diesen Träger. Einer Annerkennung durch die Stiftungsbehörde bedarf es nicht. Der nichtrechtsfähigen Stiftung unter Lebenden liegt entweder eine Treuhandabrede oder eine Schenkung unter Auflage zugrunde. Diese Stiftungsform unterliegt nicht dem Stiftungsrecht, d.h. eine staatlich Aufsicht findet nicht statt. Steuerrechtlich ist sie jedoch der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Sie ist gebräuchlich um kleinere zweckgebundene Vermögen einzelner Stifter unter einem Dach zu verwalten.